Mit der Änderung vom 21. März 1994 wurde eine gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Zinssatzfestlegung geschaffen. c) Das Steuergesetz unterscheidet im Bereich des Steuerbezugs, was die Zinsvergütungen für den Steuerpflichtigen anbelangt, zwischen Zinsen auf Vorauszahlungen und solchen auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen (vgl. § 140 Abs. 4 StG). Bei den Vorauszahlungen handelt es sich um Zahlungen, welche vom Steuerpflichtigen freiwillig, vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit der Steuer geleistet werden.