1 zu § 139 StG). Nach § 139 Abs. 3 StG (alte Fassung) waren zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge mit entsprechender Zinsbelastung bzw. -gutschrift nachzufordern oder zurückzuerstatten, wobei der Regierungsrat den anzuwendenden Zinssatz festzulegen hatte. (...) Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass eine differenzierte Zinssatzgestaltung für Zinsgutschriften und Zinsbelastungen zwar denkbar sei, dass § 139 Abs. 3 StG (alte Fassung) hierfür aber keine ausreichende Grundlage bilde. Mit der Änderung vom 21. März 1994 wurde eine gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Zinssatzfestlegung geschaffen.