Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten (Abs. 3). Inwieweit nicht entrichtete oder zuviel bezahlte Steuerbeträge sowie Vorauszahlungen zu verzinsen sind, hat der Regierungsrat zu bestimmen (Abs. 4 Satz 1). Letzterem obliegt die Aufgabe, die Zinssätze gemäss den §§ 139 Absätze 3 und 7 sowie 140 Absätze 2 und 4 periodisch anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festzulegen (§ 140bis Abs. 1 StG). Er kann dabei für aktive und passive Zinsbetreffnisse sowie nach der Höhe der Beträge unterschiedliche Sätze festlegen (Abs. 2). (...) 3.- (...) 4.- a) (...) b)