Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation als unbegründet zurück. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss § 139 Abs. 3 StG (in der ab 1.1.1995 gültigen, hier anwendbaren Fassung vom 21.3.1994) werden aufgrund des provisorischen Bezuges zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge nachgefordert oder zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit zuviel bezahlte Beträge zu verzinsen sind (Satz 2). Nach § 140 Abs. 1 StG ist die Steuer innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten (Abs. 3).