die Verzinsung erfolgte auf einem Zinssatz von 2,5%. Nachdem eine gegen die Zinsabrechnung erhobene Einsprache abgewiesen worden war, führte die B AG beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde. Sie verlangte, dass ihr Guthaben entsprechend dem Satz des Verzugszinses mit 5% zu verzinsen sei. Die nach § 140bis des Steuergesetzes dem Regierungsrat eingeräumte Befugnis, für aktive und passive Zinsbetreffnisse je unterschiedliche Sätze festzulegen, sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation als unbegründet zurück.