{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-106_2001-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2426", "Checksum": "b5007ba915ef68a84e8fc1b32ae197da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 106", "2001 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.05.2001 A 00 106 (2001 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. 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Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Argument im Weiteren an, zuviel bezahlte Steuerbeträge sollten nicht von einer im Vergleich zu kurzfristigen (Spar-) Anlagen bei Finanzinstituten höheren Verzinsung profitieren, da ansonsten der Anreiz entstehen könnte, vorerst zu viel Steuern zu bezahlen, um nicht benötigte liquide Mittel zu vorteilhaften Bedingungen vorübergehend anzulegen. Wie aus dem Protokoll der Kommissionssitzung des Grossen Rates vom 6. Januar 1994 hervorgeht, gibt es offenbar immer wieder Steuerpflichtige, welche bei gegebener Konstellation eine allenfalls bestehende Zinsdifferenz zu ihren Gunsten ausnutzen (betreffend Zinsdifferenz zwischen Verzugs- und z.B. Festgeldzins). Gerade dieser Umstand hat auch den Gesetzgeber des Kantons Aargau anlässlich der Totalrevision des Aargauischen Steuergesetzes dazu bewogen, für Vergütungs- und Verzugszinsen neu die Möglichkeit einer differenzierten Zinssatzgestaltung vorzusehen. Dies in Abkehr zur bisherigen Regelung von § 163 Abs. 3 aStG/AG, wonach der Regierungsrat für jedes Steuerjahr jeweils einen festen und gleichen Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen zu bestimmen hatte. Gemäss § 224 Abs. 4 StG/AG (in der Fassung vom 15.12.1998, in Kraft seit 1.1.2001) hat der Regierungsrat für jedes Kalenderjahr unter anderem einen Vergütungs- und Verzugszins festzulegen, wobei diese beiden Zinsen jeweils nicht mehr als 2 Prozentpunkte auseinander liegen dürfen. In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, die Praxis zeige, dass einige Steuerpflichtige das Fehlen einer Zinsdifferenz zu ihren Gunsten ausnutzten, indem sie auf der letzten Veranlagung beruhende, überhöhte provisorische Rechnungen bezahlten, die Steuerveranlagung möglichst lange hinauszögerten und schliesslich von einem hohen, über dem Markt liegenden Vergütungszins für die zuviel einbezahlten Steuerbeträge profitierten. Mit einer Bandbreite von 2% könne dieser Missbrauch zumindest eingedämmt werden (Botschaft zur Totalrevision der Aargauischen Steuergesetze vom 19.8.1998, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, S. 58 f.). Angesichts dieser Ausführungen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die vom Gesetzgeber eingeräumte Ermächtigung zur Zinsdifferenzierung entbehre jeglichen sachlichen Grundes, basiert sie offenbar doch auf einschlägigen Erfahrungen der Steuerbehörden. Der in § 140bis StG vorgesehene flexible Mechanismus lässt überdies die Möglichkeit offen, bei gegebenen Verhältnissen für Vergütungs- und Verspätungszinsen die gleichen Zinssätze vorzusehen. Dass dies nicht unrealistisch ist, zeigen die aktuellen Prozentsätze für das Steuerjahr 2001, wonach sowohl der Verzugs- als auch der Vergütungszinssatz (sog. positiver Ausgleichszins) je 3,5% beträgt (Beschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und die Zinssätze im Jahr 2001 vom 5.12.2000, in: Luzerner Kantonsblatt 2000, S. 3168). Die Festlegung des Zinssatzes beruht dabei auf § 197 Abs. 2 StG (in der Fassung vom 22.11.1999), welcher die angefochtene bisherige Regelung fortführt (Botschaft zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5.2.1999, S. 126). Die getroffene Differenzierung lässt sich unter dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot zudem insofern halten, als dem Steuerpflichtigen gestützt auf § 139 Abs. 5 StG die Möglichkeit offensteht, gegen eine seiner Ansicht nach zu hohe provisorische Steuerrechnung Einsprache zu erheben. Dabei genügt es bereits, dass glaubhaft gemacht werden kann, der voraussichtlich für die Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag sei tiefer als die verfügte provisorische Steuerrechnung (§ 139 Abs. 6 StG). Ein vergleichbares Instrument steht den Steuerbehörden nicht zur Verfügung. Provisorische Steuerrechnungen sind soweit möglich auf der Grundlage der Selbstdeklaration zu erstellen. Liegt zum Zeitpunkt des Versandes der provisorischen Steuerrechnung eine Selbstdeklaration nicht vor, hat sie auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf den mutmasslichen Steuerbetrag abzustellen (Weisungen, a.a.O., Ziff. 3). Haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der vorangegangenen Steuerperiode massgebliche Veränderungen nach unten erfahren, kann die Veranlagungsbehörde diesem Umstand somit nicht ohne dessen Mitwirkung Rechnung tragen. Ihr sind bis zum Vorliegen der Selbstdeklaration bzw. bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Einsprache nach § 139 Abs. 6 StG grundsätzlich \"die Hände gebunden\". e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmung von § 140bis Abs. 2 StG unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebotes bzw. des Willkürverbotes nicht als unhaltbar erachtet werden kann, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist. (...) |"}