{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-106_2001-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2426", "Checksum": "b5007ba915ef68a84e8fc1b32ae197da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 106", "2001 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.05.2001 A 00 106 (2001 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. 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Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n (vgl. Art. 162 Abs. 1 und 3 DBG) sehen verschiedene Kommentatoren den Grund für die Festlegung gleich hoher Zinssätze (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 3 zu Art. 162 DBG; Fessler, a.a.O., N 25 zu Art. 162 DBG). Dies erscheint insofern sachgerecht, als der Steuerpflichtige vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit noch frei entscheiden kann, ob er zu den festgelegten Zinskonditionen Vorauszahlungen leisten will, nach Eintritt des Fälligkeitstermins zur Zahlung des geforderten Steuerbetrages zu den gleichen Zinskonditionen demgegenüber verpflichtet ist. Der Botschaft zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983 (BBl 1983 III S. 1 ff., insbes. 218 f.) selbst lässt sich zu dieser Problematik nichts entnehmen. Es wird darin einzig festgehalten, dass Art. 162 Abs. 3 DBG (bzw. Art. 169 Abs. 3 des Entwurfs), wonach das Eidgenössische Finanzdepartement die Verzinsung regeln könne, geltendem Recht entspreche (Art. 114 Abs. 4 BdBSt). Nach § 139 Abs. 1 StG ist eine provisorische Steuer zu entrichten, sofern zum Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit noch keine Veranlagung vorliegt. Die Steuer wird gemäss letzter Steuererklärung, letzter Veranlagung oder nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Betrags berechnet. Provisorisch bezogene Steuern werden auf den gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet (§ 139 Abs. 2 StG). Mit Bezug auf die Zahlungs- und Zinspflicht des Steuerpflichtigen bestimmt § 140 Abs. 1 StG, dass die Steuer innert 30 Tagen zu bezahlen ist. Wird der Steuerbetrag binnen 30 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, ist er vom Ablauf dieser Frist an zu verzinsen (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG). Bei dem in § 140 StG vorgesehenen Zins handelt es sich, wie die Steuerrekurskommission in ihrem Urteil vom 15. November 1967 ausgeführt hat, seinem Wesen nach eher um einen Vergütungszins (bzw. nach heutiger Terminologie Verspätungszins) als um einen Verzugszins (LGVE 1988 II Nr. 12 Erw. 2; ZBl 1968 S. 485 Erw. 4 auch zum Folgenden; vgl. auch Weisungen, a.a.O., Ziff. 4.2). Der Verspätungszins stellt ein Entgelt für die Zinseinsparung dar, die dem Steuerschuldner aus einer späteren Entrichtung der Steuer erwächst. Ob eine solche infolge einer Säumnis des Steuerschuldners stattfindet, und ob dieser überhaupt im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen, ist für den Eintritt der Zinspflicht ohne Bedeutung. Der Verspätungszins beruht allein auf wirtschaftlichen Überlegungen (Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 278). Eine vergleichbare Funktion hat im Übrigen ebenso der Verzugszins. Auch er hat den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109 V 8 Erw. 4a). Der Zinsenregelung kommt damit aber eine reine Ausgleichs- und nicht etwa eine Straffunktion zu, was sich auch darin zeigt, dass die Pflicht zur Entrichtung von Verspätungszins bzw. von Verzugszins verschuldensunabhängig ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt erschiene eine Zinsangleichung grundsätzlich folgerichtig. Nach dem Gesagten sprechen durchaus gute Gründe dafür, für Vergütungs- und Verspätungszinsen (bzw. Verzugszinsen) gleich hohe Zinssätze festzulegen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die in § 140bis 2 StG stipulierte Möglichkeit zur differenzierten Zinsgestaltung sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes dennoch halten lässt. d) Gemäss § 140bis Abs. 1 StG hat der Regierungsrat insbesondere die Zinssätze für Verspätungs- und Vergütungszinsen anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festzulegen. Das Motiv für die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zur differenzierten Zinsgestaltung ist nach Darstellung der Steuerverwaltung denn auch wirtschaftlicher Natur; es sollen möglichst marktnahe Aktiv- und Passivzinsen angewandt werden. Dabei seien die Passivzinssätze - vergleichbar den Finanzinstituten - höher anzusetzen als die Aktivzinsen. Dieser Argumentation liegt - wie bereits 1993 - die sinngemässe Auffassung zugrunde, der Staat solle sich im Zinsdifferenzgeschäft betätigen können. Dem kann aus heutiger Sicht insofern beigepflichtet werden, als der Gesetzgeber mit der Aufnahme des § 140bis ins Steuergesetz zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für eine differenzierte Zinsgestaltung geschaffen hat. Mit Einräumung dieser Möglichkeit hat er sich gleichzeitig damit einverstanden erklärt, dass der Fiskus sich im Zinsdifferenzgeschäft betätigt. An der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 9. Juni 1993 noch vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Erw. 4b hievor) kann in dieser Hinsicht nicht mehr festgehalten werden, zumal § 140bis StG in den Beratungen des Grossen Rates bis auf ein Votum unbestritten war (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 4/1993, S. 1456 und II/1994, S. 289). Was indessen die Argumentation anbelangt, die Zinssätze seien nach den herrschenden Verhältnissen am Kapitalmarkt festzulegen mit der Folge, dass die Passivzinssätze höher anzusetzen seien als die Aktivzinssätze, kann auf das dort zur Wechselwirkung von Gläubiger- und Schuldnerstellung bzw. zur Berücksichtigung von subjektiven Schadensausgleichselementen Ausgeführte verwiesen werden, zumal die dazumal angestellten Überlegungen nach wie vor Gültigkeit haben. Die Steuerverwaltung führt als"}