{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-05-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-106_2001-05-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2426", "Checksum": "b5007ba915ef68a84e8fc1b32ae197da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 106", "2001 II Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.05.2001 A 00 106 (2001 II Nr. 30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 139 Abs. 3, § 140 Abs. 4, § 140bis StG. Zins auf zuviel bezahlten Steuern. Ein im Vergleich zum Verzugszins tieferer Vergütungszins ist zulässig. 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Unterschied zwischen einer Vorauszahlung des Steuerpflichtigen und der Zahlung eines zu hoch veranlagten Steuerbetrages (Erw. 4c). | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Die Firma B AG hatte im Juli 1996 die provisorisch veranlagte Steuer (Steuerjahr 1996) im Betrag von Fr. 48'611.85 bezahlt. Gestützt auf die definitive Einschätzung wurde dann aber im März 1999 lediglich ein Steuerbetrag von Fr. 11'112.20 in Rechnung gestellt. In der Folge wurde das Guthaben der B AG zurückerstattet; die Verzinsung erfolgte auf einem Zinssatz von 2,5%. Nachdem eine gegen die Zinsabrechnung erhobene Einsprache abgewiesen worden war, führte die B AG beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde. Sie verlangte, dass ihr Guthaben entsprechend dem Satz des Verzugszinses mit 5% zu verzinsen sei. Die nach § 140bis des Steuergesetzes dem Regierungsrat eingeräumte Befugnis, für aktive und passive Zinsbetreffnisse je unterschiedliche Sätze festzulegen, sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation als unbegründet zurück. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss § 139 Abs. 3 StG (in der ab 1.1.1995 gültigen, hier anwendbaren Fassung vom 21.3.1994) werden aufgrund des provisorischen Bezuges zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge nachgefordert oder zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit zuviel bezahlte Beträge zu verzinsen sind (Satz 2). Nach § 140 Abs. 1 StG ist die Steuer innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten (Abs. 3). Inwieweit nicht entrichtete oder zuviel bezahlte Steuerbeträge sowie Vorauszahlungen zu verzinsen sind, hat der Regierungsrat zu bestimmen (Abs. 4 Satz 1). Letzterem obliegt die Aufgabe, die Zinssätze gemäss den §§ 139 Absätze 3 und 7 sowie 140 Absätze 2 und 4 periodisch anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festzulegen (§ 140bis Abs. 1 StG). Er kann dabei für aktive und passive Zinsbetreffnisse sowie nach der Höhe der Beträge unterschiedliche Sätze festlegen (Abs. 2). (...) 3.- (...) 4.- a) (...) b) Das Verwaltungsgericht hatte sich in einem Fall, welcher § 139 Abs. 3 StG (in der bis Ende 1994 gültigen Fassung [nachfolgend: alte Fassung]) zum Gegenstand hatte, bereits einmal mit der differenzierten Zinsgestaltung für Vergütungs- und Verzugszinsen (bzw. Verspätungszins) zu befassen (Urteil F. vom 9.6.1993 in: Aregger/Stadelmann, Luzerner Steuerentscheide, unpublizierte und publizierte Urteile des Verwaltungsgerichts, Loseblatt, Bd. 1, Rz. 1 zu § 139 StG). Nach § 139 Abs. 3 StG (alte Fassung) waren zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge mit entsprechender Zinsbelastung bzw. -gutschrift nachzufordern oder zurückzuerstatten, wobei der Regierungsrat den anzuwendenden Zinssatz festzulegen hatte. (...) Zusammenfassend kam das Gericht zum Schluss, dass eine differenzierte Zinssatzgestaltung für Zinsgutschriften und Zinsbelastungen zwar denkbar sei, dass § 139 Abs. 3 StG (alte Fassung) hierfür aber keine ausreichende Grundlage bilde. Mit der Änderung vom 21. März 1994 wurde eine gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Zinssatzfestlegung geschaffen. c) Das Steuergesetz unterscheidet im Bereich des Steuerbezugs, was die Zinsvergütungen für den Steuerpflichtigen anbelangt, zwischen Zinsen auf Vorauszahlungen und solchen auf zuviel bezahlten Steuerbeträgen (vgl. § 140 Abs. 4 StG). Bei den Vorauszahlungen handelt es sich um Zahlungen, welche vom Steuerpflichtigen freiwillig, vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit der Steuer geleistet werden. Von zuviel bezahlten Steuern wird demgegenüber unter anderem gesprochen, wenn die definitive Steuerrechnung tiefer ausfällt als die beglichene provisorische oder eine bezahlte, definitive Rechnung nach unten korrigiert wird. Hat der Steuerpflichtige vor der allgemeinen Fälligkeit geleistet, wird ihm bis zu diesem Zeitpunkt ein Vergütungszins auf Vorauszahlungen gewährt, ab diesem Zeitpunkt bis zur Rückzahlung ein solcher auf zuviel bezahlten Steuern (vgl. zum Ganzen: Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Steuerbezug 1995/96, Ziff. 4.1.1 f.; Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 30 zu Art. 162 und N 7 zu Art. 163 DBG). Während der Vergütungszinssatz für geleistete Vorauszahlungen (z.T. auch sog. Steuerskonto) regelmässig unabhängig vom Verzugszinssatz festgelegt wird, sehen das Bundessteuerrecht wie offenbar auch die Mehrheit der Kantone für die Verzugszinsen und die Zinsen auf zuviel bezogenen Steuerbeträgen (sog. Vergütungs- oder Rückerstattungszins) übereinstimmende Prozentsätze vor. Bezüglich der direkten Bundessteuer bestimmt beispielsweise Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (FVV; in Verbindung mit Art. 162 Abs. 3 DBG), dass auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, der Rückerstattungszins gewährt wird. Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen hat dabei dem Verzugszinssatz nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zu entsprechen (Abs. 2). Voraussetzung für die Gewährung eines Rückerstattungszinses ist, dass ein Zahlungszwang aufgrund einer definitiven oder provisorischen Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben worden wäre (Ziff. 6.4 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidg. Steuerverwaltung vom 29.1.1996, veröffentlicht in: ASA 65,29 ff., 34). Im Zahlungszwang und der bei verspäteter Zahlung damit verbundenen Verzugszinspflicht"}