{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-58_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2789", "Checksum": "dea5af7ec2717e2384f39462ee1f9cfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. 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Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung\n\n Massgabe von Art. 55 USG - an sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist. Auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, falls die umstrittene Erweiterung des Einkaufszentrums überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dieser letztgenannte prozessual bedeutsame Aspekt ist nachstehend zu diskutieren. c) Wie erwähnt, ist sowohl in Bezug auf die nach Massgabe des Bundes- als auch des kantonalen Rechts garantierte Verbandsbeschwerde im Bereich des Umweltrechts in erster Linie Art. 55 USG heranzuziehen. Nach dessen Abs. 1 lit. a können Umweltorganisationen nur gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen Verbandsbeschwerde führen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Art. 9 USG erforderlich ist (Epiney/Sollberger, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, Bern 2003, S. 57; ferner: Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 808; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 422 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es den nach Art. 55 Abs. 1 USG beschwerdeberechtigten Organisationen diesfalls nicht nur zu, die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [UVPV; SR 814.011]) zu rügen. Sie sind überdies berechtigt, sämtliche weiteren Rügen zu erheben, soweit sie im Interesse der Umwelt liegen. Denn das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen steht im Dienste der Respektierung sämtlicher bundesrechtlicher Vorschriften über den Umweltschutz (BGE 118 Ib 305). Dazu gehören gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung der einschlägigen Erlasse in Art. 3 UVPV neben dem USG die ausdrücklich genannten Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei sowie ebenso die Massachtung von Umweltschutzvorschriften in anderen Erlassen (vgl. BGE 126 II 283 Erw. 4b). Daraus erhellt, dass die beschwerdeberechtigten Organisationen nicht nur eine Verletzung von Umweltschutzrecht des Bundes rügen dürfen, sondern sämtliche im Interesse des Schutzes der Umwelt liegenden Rügen gegen ein der UVP-Pflicht unterliegendes Projekt erheben können. Legitimierte Umweltschutzorganisationen - hier der VCS Schweiz sowie nach Massgabe von § 207 Abs. 1 lit. c PBG die VCS Sektion Luzern - sind insbesondere auch befugt, die Missachtung von kantonalem Recht geltend zu machen, das unselbständige Bedeutung hat, sowie nicht zuletzt von übrigem kantonalem Recht, das in einem engen Sachzusammenhang mit dem anwendbaren Bundesrecht steht (BGE 123 II 337 Erw. 5a, 118 Ib 305; Loretan, a.a.O., N 27 zu Art. 55; Haller/Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Neubearbeitung des vierten Teils, Zürich 1998, N 1036; Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, in AJP 1995, S. 1129 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 88 zu § 21). Bei Bedarf wird bei der materiellen Behandlung der Streitsache darauf zurückzukommen sein. d) Wie erwähnt, stellt die UVP-Pflicht des Projektes eine der Voraussetzungen dafür dar, dass der VCS Sektion Luzern vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch machen kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht gemäss Art. 9 Abs. 1 USG nicht nur bei der Planung und Errichtung neuer Anlagen, sondern auch bei Änderungen bestehender Anlagen, welche die Umwelt \"erheblich belasten\" können. Eine UVP wird indes nur für bestimmte Anlagetypen ab Erreichung einer bestimmten Mindestgrösse oder Schwellenwerten verlangt. Der Bundesrat hat diese Anlagen im Anhang zur UVPV abschliessend aufgelistet. Danach unterliegen - was hier besonders interessiert - Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5'000 m2 und Parkierungsanlagen für mehr als 300 Motorwagen der UVP (vgl. Ziff. 11.4 und 80.5 des Anhangs zur UVPV). Was die Änderung bestehender Anlagen betrifft, so fallen darunter zunächst Anlagen, die ursprünglich nicht UVP-pflichtig waren, später aber vergrössert werden, sodass sie danach unter die im Anhang zur UVPV aufgeführten Anlagen fallen. Solche Änderungsprojekte sind UVP-pflichtig, sofern darüber im gleichen Verfahren entschieden wird wie für Neuanlagen (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Auch die Änderung einer Anlage, für die bereits einmal eine UVP durchgeführt wurde, bedarf einer erneuten UVP, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über diese Änderungen im gleichen Verfahren entschieden wird, das auch für Neuanlagen massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Mit Bezug auf die Frage der UVP-Pflicht ist nicht massgeblich, wie sich die Umweltlage nach der Änderung der Anlage im Vergleich zum Vorzustand präsentiert. Das Bundesgericht lehnt das so genannte \"Netto-Prinzip\" ab, denn die Berücksichtigung allfälliger Entlastungseffekte erfolgt nicht bereits"}