{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-58_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2789", "Checksum": "dea5af7ec2717e2384f39462ee1f9cfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. 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Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung\n\n Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 588 ff.). Beizufügen ist, dass der VCS Schweiz sowohl gestützt auf Bundesrecht als auch auf kantonales Recht befugt ist, auch von Rechtsmitteln \"im kantonalen Bereich\" Gebrauch zu machen (Art. 55 Abs. 3 USG und § 207 Abs. 1 lit. c PBG; vgl. ferner: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 96 und 97, S. 433 f.). bb) Die Beschwerdegegnerin wirft dem VCS Schweiz vor, im vorinstanzlichen Verfahren habe er es unterlassen, Einsprache zu führen. Deshalb habe er von Beginn weg das Recht verwirkt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 55 Abs. 5 USG. Danach sind Organisationen in der Tat nur beschwerdebefugt, sofern sie zuvor das im Bundesrecht oder im kantonalen Recht verankerte Einspracheverfahren durchlaufen haben. Die Beschwerdebefugnis besteht mit andern Worten nur insoweit, als sich die gesamtschweizerische Organisation am vorangegangenen Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat (BGE 125 II 52 Erw. 2). Auf kantonaler Ebene findet sich in § 207 Abs. 2 lit. a PBG eine analoge Regelung. Auch diese Bestimmung zwingt Verfahrensbeteiligte, dass sie sich bereits im Einspracheverfahren als Partei konstituiert haben, falls sie die Absicht verfolgen, den Rechtsweg zu beschreiten (Urteil A. vom 9.2.2000 Erw. 2a [V 99 229]). Fraglich ist mithin, ob sich der VCS Schweiz im vorinstanzlichen Verfahren als Partei konstituiert und ordnungsgemäss Einsprache erhoben hat. Auszugehen ist von der Feststellung, dass sich die gesamtschweizerischen Organisationen im kantonalen Verfahren an sich durch ihre Sektionen vertreten lassen können (Loretan, Kommentar zum USG, 2. Aufl., Zürich 1998, N 20 zu Art. 55). Strittig ist, ob sich der VCS Schweiz im vorliegenden Fall auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis berufen kann. Die erste Einsprache datiert vom 21. März 2003 und trägt die Unterschriften des Präsidenten der VCS Sektion Luzern sowie der Geschäftsführerin der VCS Sektion Luzern. Inhaltlich ist indes ausschliesslich von der Einsprache der VCS Sektion Luzern die Rede. Kein einziger Hinweis deutet in dieser Einsprache darauf hin, dass nebst der VCS Sektion Luzern zusätzlich auch der VCS Schweiz Einsprache geführt hätte oder dieser an der Einsprache der VCS Sektion Luzern als mitbeteiligte (zweite) Partei wahrgenommen werden müsste. Damit steht fest, dass in der Tat der Wortlaut der ersten Einsprache noch nicht auf ein Vertretungsverhältnis zu Gunsten des VCS Schweiz hindeutet. Es ist allerdings zu beachten, dass vom 3. November bis 2. Dezember 2003 eine zweite Auflage stattfand. In deren Verlauf hat - nebst der VCS Sektion Luzern - auch der VCS Schweiz seinen Einsprachewillen unmissverständlich kundgetan. Damit sind Einsprache- und Beschwerdebefugnis des VCS Schweiz mit den Akten erwiesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des VCS Schweiz sei nicht einzutreten, abzuweisen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob die \"VCS Sektion Luzern\" zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Heranzuziehen ist in diesem Kontext § 207 Abs. 1 lit. c PBG. Danach sind nebst den gemäss Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen auch deren kantonale Sektionen zur Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Der VCS Schweiz ist, wie dargelegt, eine nach Bundesrecht beschwerdeberechtigte Organisation. Folglich ist der VCS Sektion Luzern ohne weiteres dem Kreis Kantonaler Umweltschutzorganisationen zuzurechnen, die sich mit Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht dem Grundsatz nach auf § 207 Abs. 1 lit. c PBG stützen können (im Ergebnis gleich: LGVE 2000 II Nr. 5, nicht publizierte Erw. 1b/aa mit Hinweis auf LGVE 1990 II Nr. 6 Erw. 1b). Beizufügen ist, dass das Prüfungsprogramm des Verbandsbeschwerderechts der kantonalen Sektionen nicht über die Thematik hinaus reicht, die Gegenstand einer auf Bundesrecht gestützten Verbandsbeschwerde einer gesamtschweizerischen Umweltorganisation sein kann. In diesem Sinne verweist § 207 Abs. 1 lit. c PBG in Bezug auf die Verbandsbeschwerde der kantonalen Sektionen mit der Formulierung \"in den dort vorgesehenen Fällen\" hinsichtlich des Prüfungsprogramms auf nichts anderes als auf das im Bundesrecht verankerte Verbandsbeschwerderecht. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass sich das Prüfungsprogramm - ungeachtet der Frage, ob der \"VCS Schweiz\" oder die \"VCS Sektion Luzern\" Beschwerde führt - inhaltlich mit dem Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 55 USG deckt. Darauf wird zurückzukommen sein. Zunächst ist festzuhalten, dass der VCS Sektion Luzern, wie im Sachverhalt aufgezeigt, gegen die projektierte Erweiterung des umstrittenen Einkaufszentrums rechtzeitig Einsprache erhoben hat und - nach"}