{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-58_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2789", "Checksum": "dea5af7ec2717e2384f39462ee1f9cfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. 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Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung\n\n es sich auch in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Bau- und Planungsrechts verantwortlichen kommunalen Behörden überlassen sein muss; insbesondere darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.). Bei Bedarf wird auf diesen Aspekt im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zurückzukommen sein. 2.- In formeller Hinsicht gibt die Beschwerdebefugnis des Verkehrs-Clubs der Schweiz (nachfolgend: \"VCS Schweiz\") Anlass zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, einzig die VCS Sektion Luzern habe im vorinstanzlichen Verfahren von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht. Demgegenüber habe es der VCS Schweiz unterlassen, Einsprache zu erheben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die VCS Sektion Luzern namens und im Auftrag des VCS Schweiz Einsprache geführt hätte. Auszugehen sei von der Feststellung, dass der VCS Schweiz keine Einsprache erhoben habe und demzufolge auch nicht befugt sei, vor Verwaltungsgericht Parteirechte auszuüben. a) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr (\"Legitimation\") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind zunächst einmal Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; vgl. ferner: Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.12.1943 [OG; SR 173.110]). Demnach soll nicht jedermann zur Beschwerdeführung legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Das schutzwürdige Interesse muss folglich nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und hat mit dem durch die als verletzt gerügte Bestimmung geschützten Interesse nicht übereinzustimmen (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 19 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn eine tatsächliche Benachteiligung abgewendet oder ein praktischer Nutzen und Erfolg erreicht werden soll (AGVE 1998 S. 327 und 446). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis (vgl. zum Ganzen: LGVE 1999 II Nr. 24 Erw. 3a, 1997 II Nr. 12 Erw. 4 und Nr. 13 Erw. 3a, je mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 I 8, 124 V 397 Erw. 2b). b) Im vorliegenden Verfahren führen nicht Personen im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. a PBG Beschwerde, sondern die Umweltschutzorganisationen \"VCS Schweiz\" sowie der \"VCS Sektion Luzern\", beides private Vereinigungen, die, wie darzulegen sein wird, in diesem Rechtsmittelverfahren besondere Anliegen des Umweltschutzes verfolgen. Die Beschwerdebefugnis der beiden Umweltorganisationen folgt verschiedenen Rechtsgrundlagen, die es nachfolgend darzulegen gilt. aa) Zunächst ist die Beschwerdebefugnis des \"VCS Schweiz\" zu klären. Hierbei handelt es sich um eine gesamtschweizerische Umweltorganisation. Ihre Prozessführungsbefugnis ist im Bundesrecht verankert. In diesem Kontext ist Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) heranzuziehen. Denn diese bundesrechtliche Bestimmung handelt vom Beschwerderecht von gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor der Beschwerde gegründet wurden (Art. 55 Abs. 1 USG). Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 2 USG). In Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht des VCS Schweiz ist auf Ziffer 20 im Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO]; SR 814.076]) hinzuweisen (statt vieler: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 1959, S. 405). Damit ist klargestellt, dass der VCS Schweiz in seiner Funktion als gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation gegebenenfalls vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch machen kann, was die Beschwerdegegnerin im Ansatz mit Recht nicht in Abrede stellt (BGE 131 II 103 ff.; 124 II 307; ferner: Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 820; Kölz/Häner,"}