{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-58_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2789", "Checksum": "dea5af7ec2717e2384f39462ee1f9cfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. 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Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung\n\n weitere wirksame Massnahmen umgesetzt werden. C.- Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 erklärte der Stadtrat die zurückgezogenen Einsprachen von diversen Nachbarn gegen die Erweiterung des EZ als erledigt. Die Einsprache des VCS nahm er sowohl als Einsprache für den VCS Sektion Luzern als auch als Einsprache für den gesamtschweizerischen Verband an die Hand und hiess sie in Bezug auf den Antrag zur Festsetzung einer maximalen Parkplatzzahl von 303 Parkplätzen gut. Ebenso akzeptierte er - dem Grundsatz nach - die vom VCS verlangte Parkplatzbewirtschaftung für Kundenparkplätze sowie für die Parkplatzbenutzung von \"Dritten\" ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ. In Bezug auf diverse Modalitäten für die Parkplatzbewirtschaftung drang der VCS mit der Einsprache indes nicht durch. Konkret ging es dabei um den Beginn der Gebührenpflicht, ferner um die Pflicht zur Bewirtschaftung von Parkplätzen für die Angestellten des EZ sowie nicht zuletzt um die Höhe des Parkplatzentgeltes. Mit privatrechtlichen Einwänden verwies der Stadtrat die Einsprecher an den Zivilrichter. Den Baubereich C genehmigte er nicht. In diesem Sinne genehmigte der Stadtrat im Hinblick auf die Erweiterung des EZ Schönbühl den Gestaltungsplan G 305 über den Parzellen Nrn. 3470, 3471 und 3747, GB Luzern, linkes Ufer, mit Ausnahme des Baubereichs C. Die Genehmigung des Gestaltungsplans verknüpfte er mit diversen Auflagen und Bedingungen. Unter der Überschrift \"Erschliessung und Parkierung\" fixierte er unter Ziffer 8.9 die maximale Anzahl der Parkplätze wie erwähnt auf 303. Ferner formulierte er unter Ziffer 8.10 die Modalitäten für die Bewirtschaftung von Kundenparkplätzen sowie für die Bewirtschaftung von Parkplätzen Dritter ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ detailliert. Konkret soll diesbezüglich die erste Parkstunde während den Öffnungszeiten des EZ gebührenfrei bleiben. Ab der zweiten Stunde soll eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde gelten. Ausserhalb der Öffnungszeiten wurde die Parkgebühr ab der ersten Minute auf Fr. 1.-- pro Stunde und Parkplatz festgesetzt. Für die Bewirtschaftung von Kundenparkplätzen sah der Stadtrat ein System von Schranken und der Ausgabe von Tickets vor. Im Übrigen sei die Platzierung der Schranken in der Baubewilligung differenziert festzulegen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Tankstelle auf der Parzelle 3531 sowie die Parkplätze für die Besucher der Luzerner Kantonalbank auf dem Grundstück Nr. 3471 frei zugänglich bleiben müssten. Auch die Erschliessung der Autoeinstellhallen der Wohnhäuser Schönbühlring 10 und 22 und des Hochhauses seien zu gewährleisten (Rechtsspruch Ziff. 8.11). Sodann formulierte er (der Stadtrat) unter Ziffer 8.12 des Rechtsspruchs folgende Nebenbestimmung: \"Ab 1.2 Mio. Fahrbewegungen auf dem Parkplatz sind zusätzliche betriebliche Massnahmen zu prüfen. Der Stadtplanung sind jeweils per Ende Jahr die jährlichen Fahrbewegungen zu dokumentieren\" (Entscheid des Stadtrates Nr. 140 vom 4.2.2004). D.- Dagegen lassen der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) sowie der VCS Sektion Luzern (gemeinsam) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Sache folgende Anträge stellen: Der Entscheid des Stadtrates sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1). In Bezug auf die Nutzung der Parkplätze durch Dritte seien der UVB und die UVP zu ergänzen (Antrag Ziff. 2). Unter Ziffer 8.10 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids sei die Gebührenpflicht von Kundenparkplätzen \"ab der ersten Minute an\" zu verankern. Während der Öffnungszeiten des Schönbühl Centers habe die Gebühr pro Parkplatz und Stunde mindestens Fr. 2.-- zu betragen. Eine Erhöhung der Minimalgebühr aus den in Ziffer 8.12 genannten oder anderen Gründen müsse vorbehalten bleiben. Weiter seien auch die Parkplätze der Beschäftigten als gebührenpflichtig zu erklären. Für diese Parkplätze sei eine Parkgebühr von Fr. 6.-- pro Kalendertag und Parkplatz zu erheben. Sodann seien ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ folgende Gebühren zu erheben: Ab der ersten Minute mindestens Fr. 2.-- pro Stunde und Parkplatz (Ziff. 3). Des weitern wird die Erhebung von amtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren angefochten; eventuell seien diese Kosten auf einen Fünftel zu senken (Ziff. 4). In ihrer Vernehmlassung beantragte die Schönbühl Immobilien AG, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Der Entscheid des Stadtrates sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzuändern und unter Einschluss der geänderten Ziff. 8.10 zu bestätigen (Ziff. 2). In ihrer Vernehmlassung beantragte die Baudirektion in Bezug auf die Überbindung von Verfahrenskosten eine teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, als der Anteil des VCS Schweiz und der Sektion Luzern an"}