{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-58_2006-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2789", "Checksum": "dea5af7ec2717e2384f39462ee1f9cfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:44", "Checksum": "cf6dd9d07f56d52faffc1aba8b2e392f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 V 04 58\nRegeste:\nArt. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG,  § 172 Abs. 4 PBG. \r\nVerbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort \"Parkplatzbewirtschaftung\", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde \"ab der ersten Minute\" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. | Raumplanung\n\n den Verzicht auf den Erlass des Bebauungsplans (RRB Nr. 38 vom 14.1.2003). B/aa) Der Stadtrat Luzern legte den Gestaltungsplan \"G 305 Schönbühl-Center\" ein erstes Mal zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) R. AG (datiert vom 5.3.2002) in der Zeit vom 24. Februar bis 25. März 2003 öffentlich auf. Dagegen reichten die Sektion Luzern des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) sowie diverse Nachbarn Einsprachen ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2002 erinnerte das Raumplanungsamt daran, dass das wasserbaurechtliche Problem ungelöst sei. Am 14. Juni 2002 verfasste das Amt für Umweltschutz (AfU) für den Stadtrat den ersten (provisorischen) Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit Bezug auf die zu erwartende Verkehrsbelastung verwies das AfU auf den UVB vom 25. März 2002, worin die R. AG nach der EZ-Erweiterung eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs von weniger als 10 % prognostizierte; das AfU erachtete die Prognose im Ergebnis für realistisch. Sodann verlangte es mit Blick auf umweltrechtliche Belange von der Genehmigungsbehörde die Aufnahme verschiedener Nebenbestimmungen (Auflagen) in den Gestaltungsplan. Weiter regte es mit Bezug auf den Lärmschutz bauliche Massnahmen an. In der Folge übermittelte die Baudirektion dem Raumplanungsamt die Akten zur Stellungnahme. In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt dieses fest, dass die Inanspruchnahme eines Fliessgewässers einer besonderen Bewilligung bedürfe. Die wasserbaurechtlichen Belange seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu beurteilen. Weiter verwies es auf die nach seinem Dafürhalten vollständige und zutreffende Stellungnahme des AfU zum UVB. Sodann stellte das Raumplanungsamt Überlegungen an zu raumplanungsrechtlichen Belangen, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasser, zur Siedlungsentwässerung, zur Abfallbewirtschaftung, zur Luftreinhaltung sowie zum Lärmschutz. Eine wahrnehmbare Zunahme von Lärmimmissionen werde wohl kaum zu befürchten sein. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei noch nachzuweisen, dass die entsprechenden Immissionsgrenzwerte in den angrenzenden Gebieten eingehalten werden könnten. Ein entsprechender Hinweis sei im Gestaltungsplan unter den Nebenbestimmungen aufzuführen. bb) Am 26. März 2003 unterbreitete die für die Planung der EZ-Erweiterung beauftragte B. AG, Luzern, der städtischen Baudirektion abgeänderte Pläne. Daraus geht hervor, dass der Baubereich A in Bezug auf die LKW-Anlieferung ursprünglich offenbar etwas zu beengt dimensioniert erschien. In den geänderten Plänen finden sich zudem besondere Lärmschutzmassnahmen. Die Behörden legten den angepassten Gestaltungsplan vom 3. November bis 2. Dezember 2003 öffentlich auf. Auch dagegen liess (u.a.) der VCS Einsprache einreichen. Demgegenüber zogen - von einer Ausnahme abgesehen - die übrigen Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Unterlagen - einschliesslich den revidierten UVB vom 15. Oktober 2003 - leiteten die Behörden zur Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle weiter. In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 zum neu aufgelegten UVB vom 15. Oktober 2003 hielt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) in Bezug auf die prognostizierte Entwicklung des Verkehrsvolumens (Ziff. 4) fest, der UVB beruhe in diesem Punkt auf eher unsicheren Annahmen und es bestehe diesbezüglich Unsicherheit. Falls nach der EZ-Erweiterung - entgegen der im UVB erwähnten Prognose - doch noch eine Verkehrszunahme von mehr als 10 % resultieren sollte, könne man die Unbedenklichkeit \"nicht mehr unbedingt\" garantieren. Es sei zu berücksichtigen, dass die Immissionsgrenzwerte entlang der Langensandstrasse, mithin der Hauptzubringerstrecke, nicht eingehalten seien. Auf dem stadteinwärts liegenden Abschnitt der Langensandstrasse verursache das Zentrum 20 % des gesamten Verkehrs. Die im Textteil des UVB (S. 36) angetönten Massnahmen zur Kontrolle und Steuerung des Mehrverkehrs liessen ein hinreichendes \"Detaillierungsniveau\" vermissen. In diesem Kontext regte die Umweltfachstelle praktikable Methoden zur Messung und Beurteilung des Verkehrsaufkommens an. Ferner sollten \"klare Kriterien vorgeschlagen werden, ab denen dann weitergehende Massnahmen getroffen\" werden müssten. Die Wirkung von Massnahmen sei zu überwachen und falls nötig, seien wirksamere in die Wege zu leiten. Nach Ansicht der Umweltfachstelle dürfe nicht toleriert werden, dass der Verkehr auf den Zubringerstrassen zufolge der EZ-Erweiterung \"markant\" zunehme. Ferner gab die Umweltfachstelle in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 zu verstehen, dass sie es begrüssen würde, wenn bereits auf der Ebene der Nutzungsplanung - bzw. im Rahmen des Gestaltungsplans - konkrete Massnahmen vorgeschlagen würden und ihre Wirkungen geschätzt werden könnten. Falls entsprechende Massnahmen keine Wirkung entfalten sollten, müssten - abgestuft -"}