Folglich ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach er einen beträchtlichen Beitrag an die Finanzierung einer entsprechenden Investition leisten würde, hier nicht zu hören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Lärmschutzmassnahmen - objektiv gesehen - zweifellos beträchtliche Investitionen darstellen, auf welche die Vorinstanz nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage nach dem Gesagten nicht zu beharren brauchte. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen. 8.- Kostenfolgen |