Damit wird aber deutlich, dass weder die Vorinstanz noch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung baulicher Massnahmen im Hinblick auf eine weitergehende Senkung von Lärmemissionen Aspekte dieses privatrechtlichen Vertrages in ihre Beurteilung einzubeziehen haben. Folglich ist der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach er einen beträchtlichen Beitrag an die Finanzierung einer entsprechenden Investition leisten würde, hier nicht zu hören.