Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, einen Grossteil der Kosten hiefür selbst zu tragen. Denn der zweifelsfrei als privatrechtlich zu qualifizierende Vertrag zwischen den Parteien ersetzt die fehlende Rechtsgrundlage nicht. Damit wird aber deutlich, dass weder die Vorinstanz noch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung baulicher Massnahmen im Hinblick auf eine weitergehende Senkung von Lärmemissionen Aspekte dieses privatrechtlichen Vertrages in ihre Beurteilung einzubeziehen haben.