Zu erwähnen ist an dieser Stelle namentlich die Verlegung des Umschlags ins Innere der schalldämmenden Halle. Indem die Dienststelle uwe angesichts dieser Sachumstände - und insbesondere unter Berücksichtigung der hier eingehaltenen Planungswerte - keine gesetzliche Grundlage für weiter gehende Lärmdämmmassnahmen zu erkennen glaubte, vermag das Verwaltungsgericht hierin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass er sich vertraglich verpflichtet habe, einen Grossteil der Kosten hiefür selbst zu tragen.