Diese Überlegungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht zu entkräften. Sie machen deutlich, dass der Tunnel mit Bezug auf die Geräusche des Warenumschlags kaum eine nach aussen dringende, signifikante Dämmwirkung erzielt. Es kommt hinzu, dass der geplante Ausbau des EZ mit den vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen gegenüber dem heutigen Zustand eine deutliche Verbesserung hinsichtlich des Lärms im Bereich des Warenumschlags ermöglicht. Zu erwähnen ist an dieser Stelle namentlich die Verlegung des Umschlags ins Innere der schalldämmenden Halle.