Richtig ist die Schlussfolgerung, dass eine derartige Wirkung beim Verkehrslärm praxisgemäss als kaum hörbar gilt (so: Wolf, a.a.O., S. 1067 mit Hinweis). Etwas anders präsentiert sich eine mögliche Dämmwirkung mit Bezug auf den Warenumschlag. Es ist indes zu beachten, dass bereits ein automatisches Tor sowie die schallabsorbierende Verkleidung der Innenflächen der Halle vorgesehen sind, sodass eine derartige Auskleidung die Lärmquelle im Innern der Halle tief hält und der Lärm des Warenumschlags deswegen bloss während der doch knapp bemessenen Öffnungszeit des Tores überhaupt nach aussen dringt. Diese Überlegungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht zu entkräften.