Es kann hiezu auf das private Gutachten über die Wirkung von Lärmschutzmassnahmen vom 11. Juli 2003 hingewiesen werden, das fachkundig zu dokumentieren weiss, dass entsprechende (bauliche) Lärmschutzvorrichtungen, wie die Lärmschutzwand und (wohl noch ausgeprägter) der Lärmschutztunnel, lärmdämmend wirken können. Das Verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die Überlegung anzuzweifeln. Auf der andern Seite fällt hier nun aber ins Gewicht, dass, wie dargestellt, bereits die Ausgangsbelastung unterhalb der Planungswerte liegt und daher - im Einklang mit den Feststellungen der Dienststelle uwe - als tief einzustufen sind.