Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. b) Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten baulichen Massnahmen - von der technischen Warte aus gesehen - an sich geeignet erscheinen, Lärmimmissionen zu dämmen. Mit Recht vertritt die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keinen abweichenden Ansatz. Es kann hiezu auf das private Gutachten über die Wirkung von Lärmschutzmassnahmen vom 11. Juli 2003 hingewiesen werden, das fachkundig zu dokumentieren weiss, dass entsprechende (bauliche) Lärmschutzvorrichtungen, wie die Lärmschutzwand und (wohl noch ausgeprägter) der Lärmschutztunnel, lärmdämmend wirken können.