Da für ortsfeste Anlagen in der LSV konkrete Emissionsbegrenzungsvorschriften fehlen, sind die Planungswerte - wenn auch bloss in generell-abstrakter Weise - namentlich Ausdruck für die gewünschte Vorsorge. Unter solchen Umständen dürfen deshalb vorsorgliche Begrenzungsmassnahmen, welche Lärmbelastungen noch weiter unter die Planungswerte senken sollen, ohnehin nur verlangt werden, wenn die Emissionen überhaupt mit geringem finanziellen Aufwand massgeblich reduziert werden können (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 116). Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu überprüfen.