Vielmehr ist auch diesfalls anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass unnötige Emissionen vermieden werden (Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, Rz. 30, S. 133). Immerhin sei an dieser Stelle nicht verschwiegen, dass praxisgemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Ergebnis regelmässig durch Art. 25 Abs. 1 USG "konsumiert" wird. Da für ortsfeste Anlagen in der LSV konkrete Emissionsbegrenzungsvorschriften fehlen, sind die Planungswerte - wenn auch bloss in generell-abstrakter Weise - namentlich Ausdruck für die gewünschte Vorsorge.