Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss einen abweichenden Ansatz vertritt, erweist sich die Beschwerde als unbehelflich. 7.- a) Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin belegt die Einhaltung der Planungswerte indes noch nicht, dass alle erforderlichen vorsorglichen Massnahmen bereits ergriffen wurden (BGE 124 II 517). Denn gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG sind - ungeachtet der bestehenden Umweltbelastungen - sämtliche "unnötigen Emissionen" zu vermeiden (BGE 126 II 366). Aufgrund dieser Überlegung sind nebst der Einhaltung der Planungswerte an sich zusätzlich Fragen im Kontext zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ zu prüfen.