Hier kann auf Stadtgebiet gegebenenfalls die Empfindlichkeitsstufe III oder - in ruhigeren Quartieren - die Empfindlichkeitsstufe II Geltung beanspruchen. Die hier interessierende, nördlich des EZ angrenzende Wohnzone ist gemäss Festlegung im Zonenplan der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, was im Lichte der LSV nicht zu beanstanden ist und von den Verfahrensbeteiligten - soweit ersichtlich - mit Recht auch nicht in Frage gestellt wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV; Wolf, a.a.O., S. 1057). Weiter ist unbestritten, dass als lärmempfindliche Gebäude insbesondere die in der Umgebung des Projektes vorhandenen und geplanten Wohnbauten gelten.