11 des Bau- und Zonenreglementes der Stadt Luzern vom 5.5.1994 [BZR]). Wie unter Erw. 1d ausgeführt ist der Beschwerdeführer Eigentümer benachbarter Grundstücke. Diese grenzen nördlich an das Areal des EZ. Der Zonenplan legt die Empfindlichkeitsstufen nach Massgabe von Art. 43 LSV fest (Art. 10 Abs. 2 BZR). Am Standort des EZ (WG) gilt die Empfindlichkeitsstufe III, was im Einklang mit Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV steht. Das BZR verweist in Bezug auf die Wohnzonen auf § 44 PBG (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 BZR). Hier kann auf Stadtgebiet gegebenenfalls die Empfindlichkeitsstufe III oder - in ruhigeren Quartieren - die Empfindlichkeitsstufe II Geltung beanspruchen.