Wie dargelegt, dreht sich die Streitsache im vorliegenden Verfahren um den Lärmschutz. Anders als im Bereich der Luftreinhaltung, wo der Bundesrat durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten auf dem Verordnungsweg das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen festgeschrieben hat (Art. 3 und 4 der Luftreinhalteverordnung [LRV; SR 814.318.142.1] sowie deren Anhänge 1-4), gelten im Bereich des Lärmschutzes - in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG - die Voraussetzungen der Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Wie unter Erw.