Ein weiterer Punkt ist bei der Behandlung der Streitsache von zentraler Bedeutung. Art. 11 Abs. 2 USG weist einen engen Bezug zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf. Es ist aber zu beachten, dass sich die Kriterien in Art. 11 Abs. 2 USG mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keineswegs ganz decken (vgl. Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 241 ff.; ferner: Schrade/Loretan, a.a.O., N. 35 zu Art. 11). Wie dargelegt, dreht sich die Streitsache im vorliegenden Verfahren um den Lärmschutz.