11 Abs. 1 USG darauf ab, bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Soweit dies jedoch nicht möglich ist, dienen die gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Umwelt gegen die Einwirkung abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich der Einwirkungen nicht etwa zwingend eliminierenden Charakter. Immerhin leistet es nach dem im Gesetz verankerten Konzept einen Beitrag zu deren Begrenzung (Saladin, Schweizerisches Umweltschutzrecht - eine Übersicht, in: recht 1989, S. 5 f.; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N. 16, 16a, 17a zu Art. 11). b) Ein weiterer Punkt ist bei der Behandlung der Streitsache von zentraler Bedeutung.