Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde. Es bezweckt unter anderem, unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden (Rausch, Kommentar zum USG, N. 18 zu Art. 1). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten (dazu: Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N. 78, S. 62 mit Hinweisen). Zwar zielt Art. 11 Abs. 1 USG darauf ab, bestimmte Emissionen gar nicht erst entstehen zu lassen.