Dabei sind zunächst - ebenfalls im Sinne der Vorsorge - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). In einem weiteren Schritt ist bei bestimmten Anlagen zu prüfen, ob immissionsseitige Massnahmen zu ergreifen sind. Dem Vorsorgeprinzip liegt der Gedanke der Prävention zugrunde.