Zudem sind im Bundesrecht die der Reduktion von Immissionen dienenden Massnahmen verankert. Ferner ordnet das Bundesrecht zum Zwecke der Vorsorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG; sog. "Vorsorgeprinzip"). Unter den Verfahrensbeteiligten ist ferner mit Recht nicht strittig, dass Einwirkungen primär an der Quelle - d.h. am Emissionsort selbst - zu beschränken sind (Art. 11 Abs. 1 USG). Dabei sind zunächst - ebenfalls im Sinne der Vorsorge - unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.