Darauf wird zurückzukommen sein. 6.- a) Im vorliegenden Verfahren dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um die Frage, ob in Bezug auf die zu erwartenden Lärmbelastungen weitergehende Emissionsbegrenzungen baulicher Art verlangt werden dürfen. Konkret will der Beschwerdeführer (streckenweise) eine "Untertunnelung" von Erschliessungsanlagen im Baubereich C durchsetzen. Auszugehen ist von der Feststellung, dass das Bundesrecht die materiellen Voraussetzungen festlegt, unter welchen entsprechende emissionsbegrenzende bauliche Massnahmen überhaupt angeordnet werden dürfen. Zudem sind im Bundesrecht die der Reduktion von Immissionen dienenden Massnahmen verankert.