Alles andere würde auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinauslaufen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Neuanlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV oder doch eher von einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV ausgegangen werden muss, braucht in diesem Verfahren jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, zumal, wie sich zeigen wird, mit Bezug auf die Frage des Lärms ohnehin die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können, mithin derjenige Massstab, der bei Neuanlagen zu beachten ist (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Darauf wird zurückzukommen sein.