Auch in diesem Punkt kann auf den zitierten Bericht vom 14. Oktober 2003 verwiesen werden. Daran ändert auch der Einbezug des Empfangspunktes EP 5 nichts, zumal, entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Beschwerdeführers, diesbezüglich keine Anhaltspunkte für abweichende Lärmbelastungswerte zu ersehen sind. Sollten sich diese Überlegungen bei Lichte betrachtet als tragfähig erweisen, werden sie im Rahmen der Prüfung von Massnahmen im Auge zu behalten sein. Alles andere würde auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinauslaufen.