Bei diesen Verhältnissen ist fraglich, ob von einer Neuanlage gesprochen werden kann. Vielmehr liegt näher, hier von einer "wesentlichen Änderung" einer ortsfesten Anlage gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV auszugehen, zumal die in diesem Rechtsmittelverfahren zur Diskussion stehende Lärmbelastung nach der EZ-Erweiterung - vorab in Bezug auf die Zu- und Wegfahrt von LKW beim Warenumschlag gemäss den vorinstanzlichen Unterlagen kaum wahrnehmbare Unterschiede erwarten lässt (vgl. zur Abgrenzung: BGE 124 II 327 Erw. 16). Es kann hierbei auf die Lärmmesswerte an den Empfangspunkten EP 1-4 in den Beilagen zum UVB vom 14. Oktober 2003 hingewiesen werden (Bericht, Beilagen 6.2.5.-5 sowie 6.2.5.-6 1).