Das EZ Schönbühl wurde bereits vor dem Inkrafttreten des USG (1.1.1985) realisiert, sodass sich zunächst die Frage stellt, ob hier von einer "neuen Anlage" gesprochen werden kann. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die zur Diskussion stehende Erweiterung des EZ Schönbühl eine Verkaufsfläche von 1'350 m2 umfasst (bisher 5'538 m2 Verkaufsfläche sowie 1'368 m2 Büro und Dienstleistungsräumlichkeiten). Ferner ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesamtprojekt - mit Recht - einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen hat, was die Verfahrensbeteiligten richtigerweise nicht in Frage stellen. Indes fällt ins Gewicht, dass die Nutzung nicht ändert.