Bei alledem gilt es zu beachten, dass das Vorsorgeprinzip gleichermassen sowohl bei den neuen als auch bei den bestehenden Anlagen gilt (BGE 126 II 367 Erw. 2a). Nach dem Willen des Gesetzgebers betrifft Art. 25 USG nicht bloss die Errichtung neuer, vorher nicht existierender, Anlagen, sondern ebenso bestehende Anlagen, die in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich.