Ettler, USG-Kommentar, Art. 25, N. 20). b) USG und LSV stellen unterschiedliche Anforderungen, je nach dem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten des USG (1.1.1985) bzw. der LSV (1.4.1987) bestehende, "neue" oder eine "geänderte Anlage" handelt. Die Lärmemissionen "neuer Anlagen" dürfen die "Planungswerte" nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Demgegenüber haben die wesentlich geänderten Anlagen die "Immissionsgrenzwerte" (IGW) zu respektieren (Art. 8 Abs. 2 LSV). Bei alledem gilt es zu beachten, dass das Vorsorgeprinzip gleichermassen sowohl bei den neuen als auch bei den bestehenden Anlagen gilt (BGE 126 II 367 Erw.