Im Ansatz vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen (Erw. 1b). Die LSV soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer oder bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Wie angetönt, erscheint es von diesem Schutzzweck her gesehen angemessen, alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung mit einzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (URP 1997 S. 197 ff.; Ettler, USG-Kommentar, Art. 25, N. 20).