d und Abs. 3 lit. a LSV; zum Ganzen: Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung, in: AJP 1999, S. 1056; ferner: Urteil V 99 315 vom 4.4.2001, Erw. 7a). Nach dem Gesagten handelt es sich beim EZ Schönbühl samt der emissionsträchtigen Erschliessungsanlage um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt. Im Ansatz vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt, weshalb sich weitere Überlegungen dazu erübrigen (Erw.