Beim streitbetroffenen EZ Schönbühl samt seiner Verkehrsinfrastruktur, namentlich der Erschliessungs- sowie der Parkierungseinrichtung, handelt es sich - mit Blick auf die Belange des Umweltschutzrechtes - zweifellos um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der durch den Besucherverkehr und die Warenanlieferung verursachte Lärm dem EZ anzulasten ist (BGE 125 II 129). Soweit Lärmemissionen nach aussen dringen, fallen sie in den Regelungsbereich der LSV (Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV), während der - hier nicht weiter interessierende - Innenlärm des EZ Schönbühl nur teilweise in der LSV geregelt ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit.