Die Frage, welchen finanziellen Anteil der Beschwerdeführer diesbezüglich gegebenenfalls selbst zu tragen bereit sei, tangiere den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Weiter stellte die Beschwerdegegnerin die Überlegungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die lärmschutzrechtlich bedeutsamen Folgen von Abbrems- und Beschleunigungsmanövern beim Zu- und Wegfahren der Lastwagen in Abrede. Auszugehen sei von der Erfahrung, dass die Geschwindigkeit der Lastwagen im Bereich der Zu- und Wegfahrt wohl in der Grössenordnung von ca. 15 km/h anzusetzen sei.