Sie kenne die Grundlagen einer entsprechenden Kalkulation nicht. Sodann verkenne der Beschwerdeführer, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Bündel objektiver Kriterien des öffentlichen Rechts erfasse. Daran ändere die Übernahme eines Teils der Kosten durch den Beschwerdeführer nichts. Die Frage, welchen finanziellen Anteil der Beschwerdeführer diesbezüglich gegebenenfalls selbst zu tragen bereit sei, tangiere den hier zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.