Vor diesem Hintergrund sehe man mangels einer gesetzlichen Grundlage für weitergehende bauliche Lärmschutzmassnahmen keinen Handlungsbedarf. Für die Durchsetzung des in der Vereinbarung vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutztunnels bestehe jedenfalls keine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer behaupte, der Kostenanteil der Beschwerdegegnerin an den Lärmschutzmassnahmen belaufe sich - unter Berücksichtigung des Anteils, den er, gestützt auf die Vereinbarung, selber zu tragen habe - auf lediglich Fr. XXXXXXX.--. Sie kenne die Grundlagen einer entsprechenden Kalkulation nicht.