Seitlich des Tores müsse die Halle vielmehr mit einer Lärmschutzwand "geschlossen" werden. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme dazu zunächst auf die massgebliche Rechtslage, die in der LSV verankert sei. Hinzuweisen sei ferner auf die Feststellung, dass im vorliegenden Kontext die Planungswerte überall vollumfänglich eingehalten, ja teilweise gar deutlich unterschritten seien, was selbst das Parteigutachten vom 3. Dezember 2004 nicht in Abrede stelle. Vor diesem Hintergrund sehe man mangels einer gesetzlichen Grundlage für weitergehende bauliche Lärmschutzmassnahmen keinen Handlungsbedarf.