Dieser erzeuge hohe Kosten, sei ästhetisch unbefriedigend und zeige akustisch eine recht geringe Wirkung auf tiefem Niveau. e) In seiner Stellungnahme zum Amtsbericht hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Weiter hob er hervor, dass der Schutz der benachbarten Wohnhäuser vor übermässigem Verkehrslärm stärker zu gewichten sei als eine (angeblich) ästhetische Rampe. Für die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen seien überdies nicht bloss "Mittelwerte" massgeblich. Ein LKW, der frühmorgens unmittelbar nahe am Haus vorbei fahre, störe stark. Dabei gehe es mit Bezug auf den Lärmpegel nicht um einen Mittelwert, der mit Blick auf einen längeren Anfahrtsweg ermittelt werde.