In ihrem Amtsbericht vom 28. Oktober 2004 hielt die Dienststelle uwe fest, unter Umständen sei eine Massnahme selbst dann verhältnismässig, wenn die Lärmbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte liege. Dies sei indes nur der Fall, wenn mit bescheidenem Aufwand eine grosse Wirkung erzielt werden könne. Im vorliegenden Fall befinde sich die Ausgangsbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte und sei daher als "tief" einzustufen. Die Wirkung eines Lärmschutztunnels erachte man als gering und den Aufwand - soweit überhaupt abschätzbar - "recht gross". Es sei nicht anzunehmen, dass mit betrieblichen Massnahmen bessere Wirkungen erzielt werden könnten;