Da an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl bei Tag wie bei Nacht auch ohne die gedeckte Einfahrt um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden könnten, bestehe nach Massgabe der Lärmschutzverordnung keine Notwendigkeit, auf der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme zu bestehen. Nachdem der Schallschutztunnel aus lärmtechnischen Gründen nicht notwendig sei, sprächen architektonische und ästhetische Gründe gegen die Schallschutzmauer und den -tunnel. d) In ihrem Amtsbericht vom 28. Oktober 2004 hielt die Dienststelle uwe fest, unter Umständen sei eine Massnahme selbst dann verhältnismässig, wenn die Lärmbelastung unterhalb der massgeblichen Planungswerte liege.