Damit sei das Vorsorgeprinzip gebührend beachtet worden. Das vom Beschwerdeführer aufgelegte Parteigutachten vom 11. Juni 2003 weise bei der westlichen Halleneinfahrt für eine Lärmschutzwand an den Empfangspunkten Hügel eine Dämpfung von bis zu 8 dB(A) und für eine gedeckte Einfahrtshalle eine Minderung des Lärms von bis 16 dB(A) aus. Da an den Empfangspunkten Hügel die Planungswerte sowohl bei Tag wie bei Nacht auch ohne die gedeckte Einfahrt um mehr als 3 dB(A) unterschritten werden könnten, bestehe nach Massgabe der Lärmschutzverordnung keine Notwendigkeit, auf der vom Beschwerdeführer verlangten Massnahme zu bestehen.